>> Welche Studien? Quelle?
Nehmen Sie die Lancet-Studie aus dem Juli:
https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(24)0116…
Es gibt inzwischen aber auch noch höhere Schätzungen.
>> Eine perfide Bemerkung.
Ach, wissen Sie: Ich versuche doch nur, noch ein wenig zynischer zu sein als unsere "Staatsraison", die diese Punkte immer nur verschweigt. Natürlich in der Hoffnung, dass es ihnen irgendwann mal auffällt.
Das Kriegsrecht billigt definitiv keinen Massenmord an der Zivilbevölkerung, und zwar selbst dann nicht, wenn die Schutzbehauptungen Israels den Tatsachen entsprächen (was sie nachweislich in vielen Fällen nicht tun).
21:24
Folgebeitrag:
@wie-
Ich hätte Ihnen ja gerne die Quelle genannt, aber die TS lässt mich nicht, obwohl (oder gerade weil) sie einem renomierten wissenschaftlichen Fachblatt entstammt. Wer suchet, der wird finden.
Israels Premier Netanyahu entlässt Verteidigungsminister Gallant
21:36
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Ich empfehle dazu die Ausarbeitung von Rainer Rupp:
"Der Schutzstatus ziviler Orte im Völkerrecht verfällt nämlich nicht so einfach, wie die deutsche Völkerball-Rechtsexpertin im Bundestag und vor dem Rest der Welt konstatiert hat.
Zugegeben, die Frage, ob zivile Orte ihren Schutzstatus verlieren, wenn Terroristen sie missbrauchen, ist ein komplexes und kontroverses Thema im Völkerrecht. Denn es berührt mehrere völkerrechtliche Instrumente, insbesondere das humanitäre Völkerrecht, die Haager Landkriegsordnung (HLKO) und die Genfer Konventionen, die den Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten regeln. Schauen wir und das doch mal im Detail an:
Nach dem humanitären Völkerrecht, insbesondere der Haager Landkriegsordnung von 1907 und den Genfer Konventionen von 1949 sowie deren Zusatzprotokollen, sind zivile Personen und Orte vor Angriffen geschützt. Zivilisten dürfen nicht das Ziel von militärischen Angriffen sein, und zivile Objekte wie Wohnhäuser, Krankenhäuser und Schulen genießen besonderen Schutz.
Allerdings gibt eine anerkannte Regel im Völkerrecht, dass zivile Objekte ihren Schutzstatus verlieren können, wenn sie zu militärischen Zwecken genutzt werden, allerdings nicht, wenn sich jemand unter der Zivilbevölkerung versteckt. Zivile Objekte verlieren nur dann ihren Schutzstatus, wenn aus ihnen heraus Angriffe gegen den Gegner erfolgen, sie also zu militärischen Zwecken genutzt werden. Dieser Grundsatz wird oft als „dual-use“-Doktrin bezeichnet. Beispielsweise, wenn eine Schule oder ein Krankenhaus als Basis für militärische Operationen oder zur Lagerung von Waffen dient, kann es zum legitimen Ziel werden.
Das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen (Artikel 52) besagt jedoch, dass „militärische Objekte“ ausschließlich solche Objekte sind, die einen effektiven Beitrag zu militärischen Handlungen leisten und deren Zerstörung einen klaren militärischen Vorteil verschafft. Dies bedeutet, dass der bloße Missbrauch eines zivilen Objekts durch Terroristen nicht automatisch zu einem Freibrief für wahllose Angriffe auf dieses Objekt führt. Jeder Angriff muss spezifisch gegen die militärische Funktion des Objekts gerichtet sein.
Eine wichtige Rolle spielt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein zentrales Prinzip des humanitären Völkerrechts ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 51 und 57 des Zusatzprotokolls I). Dieser besagt, dass militärische Aktionen, auch wenn sie auf legitime militärische Ziele abzielen, nicht unverhältnismäßig viele zivile Opfer fordern dürfen. Der erwartete militärische Vorteil eines Angriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zu den zivilen Verlusten und Schäden stehen.
Ein Angriff, der übermäßige zivile Opfer verursacht oder massive Zerstörung ziviler Infrastruktur nach sich zieht, kann leicht als unverhältnismäßig und damit völkerrechtswidrig gelten, selbst wenn das militärische Ziel legitim ist.
Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 verbietet wahllose Gewaltanwendung und verlangt von den Konfliktparteien, Schäden an der Zivilbevölkerung zu minimieren. Insbesondere Artikel 25 der HLKO verbietet den Beschuss von „nicht verteidigten“ Städten, Dörfern, Wohnstätten oder Gebäuden, und dies bezieht sich auch auf den Schutz von Zivilisten.
Wenden wir nun diese Grundsätze auf die aktuelle Lage im Gaza Konflikt an. Im aktuellen Kontext, etwa bei den Vorwürfen von „Gaza-Massakern“, geht es um die Frage, ob militärische Operationen, die eine große Zahl von zivilen Opfern fordern, völkerrechtskonform sind. Wenn Terroristen in dicht besiedelten zivilen Gebieten wie dem Gazastreifen agieren und zivile Objekte als Schutzschild benutzen, stellt dies die Konfliktparteien vor besondere Herausforderungen.
Artikel 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) betrachtet den bewussten Einsatz von Zivilisten als Schutzschild als Kriegsverbrechen. Doch selbst wenn eine Konfliktpartei Terroristen bekämpft, bleibt sie an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies bedeutet, dass selbst wenn Terroristen zivile Schutzschilde verwenden, ein Angriff nicht erfolgen darf, wenn er unverhältnismäßig hohe zivile Verluste zur Folge hat."
https://apolut.net/rechtfertigung-von-kriegsverbrechen-als-deutsche-staatsraison-von-rainer-rupp/
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